Geschäftsbedingungen

I. Geltung

1. Die folgenden Bedingungen sind Grundlage eines jeden Geschäftes einschließlich Softwareentwicklungen, Beratungen und Auskünfte, und gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung, bzw. bei nicht widersprochenem Empfang der Auftragsbestätigung, als angenommen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen in der jeweils neuesten Fassung, auch wenn nicht nochmals ausführlich darauf hingewiesen wird. Gegenbestätigungen sowie abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden sind nicht wirksam und werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen einzelner Bestimmungen unserer Geschäftsbedingungen haben keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Für jede Rechtsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. BINTEC ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage, der Rechtsprechung, technischer Entwicklungen oder sonstiger vergleichbarer sachlicher Gründe erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Über Änderungen wird der Kunde in Textform informiert. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 28 Tagen nach Zugang der Mitteilung widerspricht. In der Änderungsmitteilung wird der Kunde ausdrücklich auf die Frist, sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hingewiesen. Widerspricht der Kunde fristgerecht, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Soweit BINTEC die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne die Änderung nicht zumutbar ist, ist BINTEC berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen zu kündigen.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.

2. Die vom Kunden per Internet, schriftlich, telefonisch oder mündlich aufgegebene und bei BINTEC eingegangene Bestellung ist bindend.

3. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch BINTEC, Abholbenachrichtigung an den Kunden oder durch die Übersendung der Ware zustande, wobei der Kunde insoweit auf eine Annahmeerklärung verzichtet. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

4. Die für die gekauften Produkte von BINTEC erstellte und aus der Auftragsbestätigung und/oder Rechnung ersichtliche Produktbeschreibung ist Vertragsbestandteil.

5. Unwesentliche technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen bleiben vorenthalten, ohne dass hieraus Rechte gegen BINTEC hergeleitet werden können. BINTEC behält sich Installationsanweisungen vor.

6. Soweit sich BINTEC für die Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

7. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (Email) verständigen, erkennen Sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen an, sofern die Email einen erkennbaren Absender, die textweise Unterschrift des Absenders sowie das Absende Datum enthält. Ausgeschlossen hiervon sind Kündigungen sowie Erklärungen, die von einem der Vertragspartner in ausschließlich schriftlicher Form verlangt werden.

III. Preise und Preisänderungen

1. Alle Preise verstehen sich - sofern nicht anders angegeben - bei gewerblichen Kunden ab Lager Nürnberg zuzüglich Fracht, Verpackung, Transportversicherung, sowie der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Leistungen, z.B. Installationen und Schulungen werden gesondert berechnet, gleiches gilt für eventuell anfallende Zollgebühren.

2. BINTEC ist berechtigt, irrtümlich falsch angegebene Preise zu berichtigen. Führt die Berichtigung zu einer Preiserhöhung, wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt. Der Kunde kann dann entscheiden, ob er die Leistung zu den geänderten Bedingungen akzeptiert oder hinsichtlich der betroffenen Ware/Leistung vom Vertrag zurücktritt.

3. BINTEC ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, soweit sich nach Vertragsschluss und vor Erbringung der vereinbarten Lieferung oder Leistung die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten erhöhen und diese Kostensteigerungen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Hierzu zählen insbesondere Erhöhungen von Einkaufspreisen, Beschaffungskosten, Lizenzkosten, Transport- und Logistikkosten, Energie- und Personalkosten, Zöllen, Abgaben, Gebühren sowie Veränderungen von Wechselkursen.

Eine Preisanpassung darf ausschließlich in dem Umfang erfolgen, in dem die tatsächlichen Kostensteigerungen die Kalkulation der jeweiligen Lieferung oder Leistung beeinflussen. Kostenminderungen sind bei der Berechnung in gleicher Weise zu berücksichtigen.

BINTEC wird den Kunden über die Preisanpassung in Textform informieren. Auf Verlangen des Kunden wird BINTEC die maßgeblichen Gründe der Preisanpassung nachvollziehbar darlegen.

Übersteigt die Preisanpassung 20 % des ursprünglich vereinbarten Nettoauftragswertes, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages in Textform vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Rücktritt, gilt die Preisanpassung als angenommen.

Dieses Preisanpassungsrecht gilt nicht für Lieferungen oder Leistungen, die innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss vollständig erbracht werden sollen.

IV. Lieferungs- und Leistungsziel

1. Die von BINTEC genannten Liefertermine sind unverbindlich. Vereinbarungen zu einer Verbindlichkeit von Lieferterminen oder -Fristen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Sollte eine Lieferfrist von 6 Wochen nicht eingehalten werden, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in schriftlicher Form berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ggf. um die Zeit, bis der Kunde alle Angaben und Unterlagen übergeben hat, welche für die Ausführung des Auftrages notwendig sind.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die BINTEC die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und falsche bzw. verzögerte Eigenbelieferung seitens des Lieferanten von BINTEC hat BINTEC auch bei verbindlich vereinbarten Terminen bzw. Fristen nicht zu vertreten, soweit BINTEC die jeweilige Behinderung unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer dem Kunden vor Ablauf der vereinbarten Frist schriftlich oder fernschriftlich mitteilt. Dies gilt nicht für Fälle, in denen die Behinderung BINTEC vor Abschluss des Vertrages bekannt war.

3. Leistungsstörungen nach Ziff. IV.2. berechtigen BINTEC, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde berechtigt, nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist oder wird BINTEC von seiner Leistungspflicht frei so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern nicht ein Verschulden oder Mitverschulden von BINTEC in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit mitursächlich oder ursächlich für den Schadenseintritt war.

5. Stellt BINTEC nach Vertragsabschluss fest, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist oder aus sonstigen Gründen nicht mehr geliefert werden kann, so ist BINTEC berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Ware bzw. Dienstleistung anzubieten oder zu liefern.

6. BINTEC ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, wenn die Teillieferung oder Teilleistung vor Fälligkeit der Lieferverpflichtung erfolgt.

7. Holt der Kunde die Ware im Lager Nürnberg selbst ab, geht die Gefahr auf ihn über, sobald ihm die Ware übergeben wurde. Bei Versand der Ware durch BINTEC geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Anlieferung das Lager von BINTEC verlassen hat.

V. Zahlung

1. Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Bei Unstimmigkeiten von einzelnen Rechnungspositionen sind diese unverzüglich nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei BINTEC anzuzeigen.

2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn BINTEC über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzuges ist BINTEC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Wechsel und Schecks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Diskont-, Einziehungs- und sonstige Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Der Kunde gerät mit Ablauf der auf der Rechnung oder anderweitig vereinbarten Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Verzug. Ist keine Zahlungsfrist vereinbart, richtet sich der Eintritt des Verzugs nach den gesetzlichen Vorschriften.

4. Die Versandlieferung an Neukunden erfolgt generell gegen Vorauskasse oder sonstige von BINTEC vorgegebene Zahlungsarten.

5. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, ist BINTEC berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Darüber hinaus ist BINTEC berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

6. BINTEC ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so ist BINTEC berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten, dann Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

7. BINTEC ist bei Zahlungsverzug berechtigt, noch zu erfüllende Leistungen oder laufende Verträge bis zur Begleichung aller offenen Forderungen auszusetzen, ohne dass hierin ein vertragswidriges Verhalten oder eine Fristverletzung von BINTEC liegt und ohne dass hierdurch Ansprüche des Kunden wegen Verzögerung oder Nichterfüllung begründet werden, sofern der Kunde nicht einen berechtigten Grund für den Zahlungsverzug nachweisen kann.

8. Werden BINTEC nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen oder die Erfüllung der Zahlungsansprüche von BINTEC gefährden, ist BINTEC berechtigt, die gesamte zu diesem Zeitpunkt bestehende Restschuld fällig zu stellen. BINTEC ist in diesem Fall außerdem berechtigt, für weitere Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Das Recht zur Zurückbehaltung bleibt zudem insoweit unberührt, als es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. BINTEC behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Sollte der Kunde in Zahlungsverzug kommen, ist BINTEC berechtigt, die Ware zurückzuverlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Der BINTEC aus einer eventuellen Rücknahme entstandene Schaden (Aufwendungen, Wertverlust der Ware durch Zeit und Gebrauch) ist vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung pfleglich zu behandeln.

2. Der Kunde darf über Vorbehaltsware nur insoweit verfügen, als er sie im ordentlichen Geschäftsbetrieb verarbeitet, einbaut oder veräußert. Bei Einbau oder Verarbeitung erlangt BINTEC ein Miteigentumsanteil. Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Kunde schon jetzt seine Ansprüche aus diesem Geschäft an BINTEC ab. BINTEC ist berechtigt und der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, seinem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Des Weiteren muss der Kunde BINTEC auf Verlangen Name und Anschrift des betreffenden Abnehmers sowie Art und Umfang seines gegen diesen bestehenden Anspruch mitteilen.

3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf das Eigentum bzw. den Eigentumsvorbehalt von BINTEC hinweisen und BINTEC unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis setzen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (z.B. bei Zahlungsverzug) ist BINTEC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegenüber eventueller Dritter zu verlangen. Diese Rechte von BINTEC bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. In der Rücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch BINTEC liegt kein Vertragsrücktritt.

VII. Produktverwendung

1. Die Produkte von BINTEC sind für die übliche Verwendung und nicht für eine Verwendung in kritischen Systemen, medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder Kernkraftwerken vorgesehen.

2. Der Kunde versichert, dass er mit den von BINTEC angebotenen und bezogenen Komponenten vertraut ist und eine Montageanleitung oder Bedienungsanleitung nicht benötigt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass der im Zweifel die Hotline von BINTEC zur Klärung technischer Probleme oder zur Unterstützung bei der Montage nutzen kann. Die Telefonnummer von BINTEC ist jeder Rechnung beigefügt und befindet sich zusätzlich im Internet unter http://www.bintec.de

3. Der Kunde hat bei Eigeninstallation von Hard- oder Software eine fachgerechte und den Installationshinweisen entsprechende Installation durchzuführen. Er hat die Hinweise von BINTEC zur Verträglichkeit mit von BINTEC gelieferten Produkten zu beachten. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Sache bei einer fehlerhaften Installation von Hard- oder Software oder Installation von fehlerhafter oder inkompatibler Hard- oder Software durch den Kunden oder dessen Beauftragte stellt keinen Sachmangel dar. Dies gilt ebenso für die Beeinträchtigung der Sache durch vorsätzlich schädliche Software (z.B. Viren).

4. Falls es bei der Installation einer Hard- oder Software, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs nicht dem Stand der Technik entspricht, zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommt, sind Mängelansprüche ausgeschlossen.

5. Dem Kunden obliegt es, alle Dateien und Softwareeinstellungen, auf die er zugreifen kann, selbst regelmäßig zu sichern, selbst wenn BINTEC mit der Einrichtung des Backups beauftragt wurde, insbesondere vor Vornahme jeder vom Kunden vorgenommenen Änderung zu erfolgen, sowie vor Wartungsarbeiten und Installationsarbeiten. Die Sicherungskopie ist separat zu verwahren.

VIII. Sachmangel

1. Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwendungszweck nutzen will, hat er BINTEC vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen.

2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann.

3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn BINTEC von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kenntnis hatte.

4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrlässigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern BINTEC den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte.

5. Für Schäden haftet BINTEC nur dann, wenn BINTEC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BINTEC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von BINTEC auf den Schaden beschränkt, der für BINTEC bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von BINTEC autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des BINTEC Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benutzung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden.

7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Insbesondere sind dies: Tastatur, Maus, Leuchten, Akkus, Batterien, Patronen, Druckköpfe, Farb-bänder, Typenräder, Toner

8. BINTEC weist darauf hin, dass es nach aktuellem technischem Stand nicht möglich ist, Computersoftware so zu entwickeln, dass diese unter allen erdenklichen Bedingungen fehlerfrei arbeitet. Eine diesbezügliche Gewährleistung über von Dritten - nicht in direktem Auftrag von BINTEC - erstellter Software durch BINTEC ist somit ausgeschlossen.

9. Vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarungen übernimmt BINTEC auch keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen von nicht durch BINTEC in Auftrag gegebener Fremdsoftware den Anforderungen des Kunden genügen oder für sein Vorhaben geeignet sind.

10. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert übernimmt BINTEC keine Gewähr über Verträglichkeit gelieferter Software mit irgendwelchen anderen Programmen oder Hardware.

11. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen. Die vom Kunden erstellten Sicherungskopien sind separat zu speichern und zu verwahren.

IX. Geltendmachung von Mängelansprüchen

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengendifferenzen unverzüglich in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen. Im Übrigen gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB.

2. Wenn der Kunde Mängelansprüche geltend macht, informiert er BINTEC vorher, damit eine Rücksendenummer (RMA-Nummer) vergeben werden kann. Die Rücksendung der Ware hat unter Angabe der Rechnungsnummer/Vorgangsnummer sowie einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung frei an BINTEC zu erfolgen (ausgenommen Sonderregelung Fernabsatzgesetz). Die als mangelhaft bezeichnete Ware muss komplett und in Originalverpackung zurückgesendet werden. Transport-schäden, die im Zusammenhang mit der Nichtverwendung der Originalverpackung stehen, schließen Mängelansprüche aus.

3. BINTEC ist nur dann zur Befriedigung von Mängelansprüchen verpflichtet, wenn die Ware bezahlt und auch keine sonstigen Zahlungen mehr offenstehen.

4. Der Reparatur oder Mängelbeseitigung beim Kunden vor Ort kann durch BINTEC auf Wunsch des Kunden entsprochen werden. Die hierfür zusätzlich entstandenen Kosten hat der Kunde - unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Mängelanspruchs - zu tragen.

5. Sofern eine andere als die bestellte Ware oder die bestellte Ware zu oft geliefert wurde, erstattet BINTEC dem Kunden den Rechnungsbetrag zurück, nachdem die Ware vollständig und unversehrt bei BINTEC eingegangen ist. Es steht BINTEC frei, die Rückholung der Ware selbst in Auftrag zu geben.

6. BINTEC behält es sich vor, für unsachgemäß verpackte Rücksendungen eine Gebühr für die sach-gemäße Umverpackung der Ware zu berechnen.

7. Wird ein Mängelanspruch grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Rechtsgrund geltend gemacht, berechnet BINTEC dem Kunden eine Testpauschale von 40,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (bzw. 47,60 € incl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zzgl. eventuell anfallender Transport- und Umverpackungskosten für den Rücktransport der mangelfreien Ware zum Kunden.

8. Der Kunde hat selbst für die Sicherung von Daten zu sorgen. Die Haftung für den Verlust von Daten während der Durchführung der Nacherfüllung ist ausgeschlossen.

9. Für die Prüfung der Frage, ob die vom Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten im Sinne von §439/3 BGB möglich ist, darf BINTEC eine Dauer von 48 Stunden in Anspruch nehmen.

10. Soweit gesetzlich zulässig, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu gelieferten Waren ein Jahr ab Gefahrübergang. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

12. Schlägt die Nachbesserung eines Mangels zweimalig nach gesetzter Frist fehl, so kann der Kunde nach Wunsch den Kaufpreis mindern. Der Kunde muss die Minderung BINTEC gegenüber schriftlich erklären. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, dass er dem Wert der mangelhaften Sache entspricht. Andernfalls bleibt beiden Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

13. Soweit in Angeboten von BINTEC mitgeteilt wird, dass eine Herstellergarantie gewährt wird, handelt es sich dabei um Garantien oder Leistungen ausschließlich des Herstellers, durch die keine Ansprüche des Käufers gegen BINTEC begründet werden. In diesem Fall ist der Kunde selbst für die Garantieabwicklung zuständig oder er kann diese kostenpflichtig von BINTEC durchführen lassen.

X. Dienstvertrag

1. Für die Herstellung bzw. Erbringung eines vom Kunden beauftragten Werkes oder Dienstleistung gilt eine Vergütung als vereinbart. Dies gilt auch, wenn eine Dienstleistung das gesetzte Ziel nicht erreicht, sofern BINTEC daran keine Schuld trägt.

2. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags oder eines Angebots kann eine pauschale Vergütung verlangt werden. Dies gilt insbesondere bei erheblichem Zeitaufwand (mindestens 5 Stunden) für die Erstellung des Angebots oder Kostenvoranschlags, der durch notwendige Recherchen, oder dafür aufzuwendende Kosten begründet ist. Die Vergütung beträgt - sofern nicht anders vereinbart - 125,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Beanspruchung einer Vergütung für einen Kostenvoranschlag bzw. ein Angebot wird dem Kunden vor Erstellung mitgeteilt. Die Vergütung wird bei - auch nur teilweiser - Auftragserteilung angerechnet.

3. Bei Lieferung in sich abgeschlossener Teile eines Gesamtwerkes kann BINTEC vom Kunden eine Abschlagszahlung über den Wert des einzelnen Teiles verlangen, sofern dieses bereits in den Besitz des Käufers übergegangen ist.

4. Für die Vertragslaufzeit benennt der Kunde Ansprechpartner, die zeitgerecht und kompetent über die jeweiligen Themen zur Verfügung stehen und berechtigt sind, die anliegenden Entscheidungen zu treffen. Verzögerungen im Ablauf, die durch den Kunden verursacht wurden, sind vom Kunden zu verantworten. Aufwendungen, die BINTEC dadurch entstehen, trägt der Kunde. Zur Geltendmachung von Ansprüchen muss das Verschulden des Kunden geeignet nachgewiesen wer-den.

5. Der Kunde haftet für alle Schäden, die BINTEC im Zusammenhang mit der Erbringung einer Leistung durch den Kunden entstehen.

6. Grundsätzlich arbeitet BINTEC im Dienstvertragsverhältnis.

XI. Kundenkreis

1. Die Angebote von BINTEC richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden grundsätzlich nicht geschlossen.

2. Jede Kundenbeziehung steht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Bestätigung durch BINTEC. BINTEC ist berechtigt, den Nachweis der Unternehmereigenschaft zu verlangen.

XII. Vertragslaufzeit und Kündigung

1. Einmalige Leistungen (insbesondere Kaufverträge, Werkleistungen, Projektleistungen sowie einmalige Dienstleistungen) enden mit ihrer vollständigen Erfüllung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Verträge über wiederkehrende Leistungen, insbesondere Hosting, Rechenzentrumsleistungen, Cloud-Dienste, Managed Services, Wartungs- und Serviceverträge, Softwarepflege, Lizenzüberlassungen, Internet- und Telekommunikationsleistungen sowie sonstige Dauerschuldverhältnisse, werden mit einer Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten abgeschlossen, sofern im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

3. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird.

4. Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Vertragspflichten nachhaltig verletzt, über ihr Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder eröffnet wird oder der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

5. Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern gesetzlich oder einzelvertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

6. Soweit einzelne Leistungen oder Produkte aufgrund ihrer Art, gesetzlicher Vorgaben oder individueller Vereinbarung abweichenden Laufzeiten oder Kündigungsfristen unterliegen, gehen diese einzelvertraglichen Regelungen den vorstehenden Bestimmungen vor.

XIII. Softwareprogrammierung und Webdesign

1. Es werden ausschließlich Aufträge mit seriösem Inhalt angenommen. Aufträge mit eindeutig pornografischem oder rechtswidrigem Inhalt werden grundsätzlich abgelehnt. Der Kunde ist für die darzustellenden Inhalte der Seiten voll verantwortlich. Er ist verpflichtet, seinen Inhalt auf die Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutz-rechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Dies betrifft auch mögliche rechtliche Konsequenzen beim Einsatz von Verweisen (Links) zu fremden Internetangeboten. BINTEC ist nicht verpflichtet, die Inhalte des Kunden auf Rechtsverträglichkeit zu überprüfen. Sollten der Kunde nachträglich eine oben aufgeführte Rechtsverletzung feststellen, ist er verpflichtet, BINTEC unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

2. Sollten Dritte BINTEC wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Web-Seite resultieren, verpflichtet sich der Kunde, BINTEC von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und BINTEC die Kosten zu ersetzen, die BINTEC wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

3. Eine fertig gestellte Internetpräsenz wird dem Kunden auf einem geschützten Bereich zur Verfügung gestellt, damit er sie überprüfen und testen kann. Nach Begleichen der Schlussrechnung durch den Kunden wird der Seitencode an den Kunden übergeben.

4. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Backups seiner bei BINTEC gehosteten Daten in regelmäßigen Abständen selbstständig und eigenverantwortlich zu erstellen.

5. Für Schäden haftet BINTEC nur dann, wenn BINTEC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von BINTEC oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlich Vertragspflicht (Kardinal-pflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von BINTEC auf den Schaden beschränkt, der für BINTEC bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

6. Es ist BINTEC gestattet, im Programmcode sowie im Design der Webseite an geeigneter Stelle einen Erstellungs-Hinweis mit Link auf die Internetpräsenz von BINTEC unterzubringen. Es ist dem Kunden nicht gestattet, diese Hinweise ohne vorherige schriftliche Genehmigung durch BINTEC zu entfernen oder zu ändern. BINTEC hat das Recht, den Hinweis auf eigene Rechnung zu entfernen oder anzupassen.

7. BINTEC behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Webseite des Kunden auf eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.

8. BINTEC ist berechtigt, nach Erstellen einer ersten, testbaren Version eines Programms oder einer Webseite, eine Abschlagszahlung entsprechend des Fertigstellungsstandes des Projektes von bis zu 50% des Vertragsendpreises zu verlangen.

9. Bei zur Verfügung gestellten Testversionen eines Programms oder einer Webseite ist der Kunde verpflichtet, das Werk entsprechend seiner Möglichkeiten und dem Stand des Werkes ausgiebig zu testen und auftretende Fehler oder Abweichungen von den Vertragsvereinbarungen sofort an BINTEC zu melden.

10. BINTEC weist darauf hin, dass es nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist, Vervielfältigungen von Werken, insbesondere von Grafiken oder anderen optischen oder akustischen Gestaltungsmitteln, die online gestellt werden, zu verhindern.

11. BINTEC übernimmt keine Garantie für erfolgreiche manuelle oder generierte Eintragungen in Suchmaschinen und/oder Katalogen sowie für einen etwa vom Kunden gewünschten Erfolg durch manuelle oder generierte Eintragung bei Suchmaschinen und/oder Katalogen.

12. Von BINTEC beauftragte Dienstleister sind selbst für von ihnen eingebrachte Daten und Programmiercode verantwortlich. Insbesondere obliegt ihnen die Pflicht, die von ihnen eingebrachten Daten und Codes auf die Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten, sowie mit den allgemeinen Gesetzen zu prüfen. Dies betrifft auch mögliche rechtliche Konsequenzen beim Einsatz von Verweisen (Links) zu fremden Internetangeboten. BINTEC ist nicht verpflichtet, die vom Dienstleister stammenden Inhalte selbst auf Rechtsverträglichkeit zu überprüfen. Sollten der Dienstleister nachträglich eine oben aufgeführte Rechtsverletzung feststellen, ist er verpflichtet, BINTEC unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Sollten Dritte BINTEC wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den gelieferten Inhalten des Dienstleisters resultieren, verpflichtet sich der Dienstleister, BINTEC von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und BINTEC die Kosten zu ersetzen, die BINTEC wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

XIV. Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, zur Realisierung eines Werkes notwendige Daten, Texte, Bilder zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Kann er dieser Pflicht nicht nachkommen, ist BINTEC berechtigt, für die Übernahme dieser Pflicht, insbesondere die Umwandlung analoger in digitale Daten oder entsprechende Nachbearbeitung von Daten ein Entgelt zu berechnen.

2. Soweit BINTEC dem Kunden Testversionen eines Werkes unter Angabe einer angemessenen Frist zur Überprüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zur Verfügung stellt, gilt die entsprechende Version nach Ablauf der Frist als genehmigt, sofern BINTEC keine Korrekturaufforderung erhält.

3. Wenn BINTEC dies für erforderlich hält, ist der Kunde verpflichtet, eine dem späteren Einsatzumfeld entsprechende Testumgebung (insbesondere Computer, Personal) zur Verfügung zu stellen.

XV. Haftungsbeschränkung

1. BINTEC haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von BINTEC, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Für sonstige Schäden haftet BINTEC unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BINTEC nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter, haftet BINTEC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Verlust von Daten haftet BINTEC nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. Soweit die Haftung von BINTEC nicht bereits nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach auf das Zweifache des jeweiligen Auftragswertes, maximal jedoch auf 25.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Fälle. Die Haftung ist je Vertragsverhältnis und Kalenderjahr auf insgesamt 50.000,00 Euro begrenzt.

5. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.

6. Soweit BINTEC aufgrund höherer Gewalt, Unmöglichkeit oder sonstiger von BINTEC nicht zu vertretenden Umständen vom Vertrag zurücktritt, können daraus keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

7. Die Bereitstellung von Hosting- und Rechenzentrumsleistungen umfasst ausschließlich die Überlassung der vereinbarten IT-Infrastruktur. Eine inhaltliche Prüfung oder Betreuung der vom Kunden betriebenen Software oder Daten erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.

8. Trotz Einsatz anerkannter technischer und organisatorischer Maßnahmen sowie der Einhaltung des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung allgemein anerkannten Standes der Technik kann eine vollständige Verfügbarkeit, Integrität, Vertraulichkeit oder Wiederherstellbarkeit von Daten und Backups nicht garantiert werden. Eine 100%ige Ausfallsicherheit, Datensicherheit oder Schutz vor sämtlichen Cyberangriffen, technischen Störungen oder Datenverlusten wird nicht geschuldet.

Der Kunde erkennt insbesondere an, dass sich Bedrohungslagen, Angriffsmethoden und technische Möglichkeiten fortlaufend weiterentwickeln. Neue Technologien – insbesondere zukünftige Entwicklungen im Bereich des Quantencomputings, der Kryptanalyse oder bislang unbekannte Angriffsmethoden (z. B. Zero-Day-Exploits) – können dazu führen, dass zum Zeitpunkt der Leistungserbringung als sicher geltende Verschlüsselungs-, Authentifizierungs- oder sonstige Sicherheitsverfahren künftig ganz oder teilweise überwunden werden können. Solche Entwicklungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von BINTEC und begründen keine Mängel- oder Schadensersatzansprüche, soweit BINTEC die jeweils allgemein anerkannten technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten hat.

Soweit keine ausdrücklich schriftlich vereinbarte Service Level Agreement (SLA) oder sonstige abweichende Vereinbarung besteht, BINTEC übernimmt keine Garantie für die jederzeitige Verfügbarkeit, Integrität oder Wiederherstellbarkeit von Daten oder Backups. Die Haftung von BINTEC richtet sich im Übrigen ausschließlich nach den Haftungsregelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9. BINTEC haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Krieg, Streik, Pandemien, Stromausfälle oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Dienstleisters liegen.

XVI. Verzugsschaden bei Nichtabnahme

1. Erfolgt durch den Kunden keine Abnahme einer vertragsgemäß erbrachten Leistung oder Lieferung und gerät der Kunde hierdurch in Annahmeverzug, ist BINTEC berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Nettoauftragswertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. BINTEC bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

2. Befindet sich der Kunde mit der Annahme der Lieferung oder Leistung in Verzug, ist BINTEC berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Die hierdurch entstehenden angemessenen Lager-, Versicherungs- und Verwaltungskosten trägt der Kunde. Die Berechnung von Lagerkosten erfolgt ab dem 15. Kalendertag des Annahmeverzuges. BINTEC wird die entstandenen Kosten auf Verlangen des Kunden nachvollziehbar darlegen.

XVII. Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach deren Beendigung keine Mitarbeiter von BINTEC, die im Rahmen der Vertragsdurchführung beim Kunden eingesetzt wurden, aktiv abzuwerben oder ohne vorherige Zustimmung von BINTEC einzustellen.

Nicht als Abwerbung gelten allgemeine Stellenanzeigen oder Bewerbungen, die ohne vorherige gezielte Ansprache durch den Kunden erfolgen.

Für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung ist BINTEC berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe zu verlangen, deren Höhe im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

XVIII. Vertraulichkeit

Unsere Angebote und Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung von BINTEC nicht an Dritte weitergegeben werden, soweit dies nicht zur internen Prüfung, Bewertung oder Durchführung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist.

Der Kunde verpflichtet sich, ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene vertrauliche kaufmännische und technische Informationen von BINTEC, insbesondere individuelle Preisvereinbarungen, Rabattkonditionen, Kalkulationen sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung öffentlich bekannt werden, aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.

Die Weitergabe an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Behörden oder sonstige zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Personen sowie an zur internen Prüfung oder Vertragsdurchführung erforderliche Mitarbeiter bleibt zulässig.

Bei schuldhaften Verstößen gegen die Vertraulichkeitspflicht bleiben die gesetzlichen Ansprüche von BINTEC unberührt.

XIX. Sonstiges

1. Durch das Eintreten in eine Geschäftsbeziehung mit uns erkennen Sie unsere AGB an. Spätestens durch Zahlung der ersten Rechnung.

2. Mit Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erteilen Sie uns die ausdrückliche Erlaubnis, Ihr Unternehmen als Referenz zu benennen und zu Werbezwecken zu verwenden, sofern Sie einer solchen Nutzung nicht ausdrücklich widersprechen. Wir behalten uns vor, Ihre Unternehmensbezeichnung sowie Ihr Logo auf unserer Website und in Marketingmaterialien zu veröffentlichen, um auf die bestehende Zusammenarbeit hinzuweisen.

3. Zur Kommunikation mit unseren Kunden setzen wir verschiedene Mittel ein, darunter E-Mail, Telefon und WhatsApp Business. Der Kunde kann für Support-, Service- und Projektkommunikation freiwillig den Kommunikationsdienst WhatsApp Business nutzen. Die Nutzung dieses Kommunikationsweges erfolgt auf Wunsch des Kunden und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung von BINTEC in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

4. Im Falle einer übermäßigen Nutzung oder eines begründeten Verdachts auf missbräuchliche Verwendung der Plattform „Schulungs.Cloud“ behalten wir uns das Recht vor, den Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen.

5. Inhalte, die innerhalb der Plattform „Schulungs.Cloud“ durch den Einsatz künstlicher Intelligenz (KI) generiert werden, erfolgen ohne Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Es obliegt dem Nutzer, die Inhalte sorgfältig zu prüfen und an die individuellen Erfordernisse anzupassen. Die Haftung von BINTEC richtet sich im Übrigen nach Abschnitt XV dieser AGB.

6. Die durch unser E-Learning-Programm generierten Inhalte, einschließlich Audio- und Bilddateien, sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich zur nicht-gewerblichen Nutzung lizenziert. Jede unbefugte Verwendung, Vervielfältigung oder Veröffentlichung ist untersagt und kann eine außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrags sowie rechtliche Schritte nach sich ziehen. Verstöße gegen Urheberrechte werden konsequent verfolgt.

7. Wir raten dringend davon ab, personenbezogene Daten oder geschäftsinterne Informationen in den KI-gestützten Bereich der „Schulungs.Cloud“ einzugeben, der zur Generierung von Inhalten dient. Der Nutzer ist für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Eingabe von Daten verantwortlich. Die Haftung von BINTEC richtet sich im Übrigen nach Abschnitt XV dieser AGB. Nutzer sind angehalten, ausschließlich allgemeine und nicht-personenbezogene Daten einzupflegen, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sicherzustellen. Jeder Verstoß gegen diese Vorgabe kann eine sofortige Vertragskündigung sowie gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

8. Der Kunde hat im Rahmen der Zusammenarbeit auf einen sachlichen und respektvollen Umgang mit den Mitarbeitern von BINTEC zu achten. Beleidigungen, Bedrohungen, Diskriminierungen, strafbare Handlungen sowie sonstige schwerwiegende Verletzungen der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten berechtigen BINTEC ohne vorherige Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei strafbaren Handlungen oder erheblichen Bedrohungen von Mitarbeitern, ist BINTEC zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigt. BINTEC bleibt die Erstattung einer Strafanzeige sowie die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche vorbehalten.

Verursacht der Kunde durch schuldhaftes Verhalten einen über das übliche Maß hinausgehenden zusätzlichen Bearbeitungsaufwand, ist BINTEC berechtigt, den nachweislich entstandenen Mehraufwand nach den jeweils vereinbarten oder üblichen Stundensätzen abzurechnen.

9. Für bereits gebuchte Firmenevents, darunter Schulungen, Workshops, Seminare, Konferenzen, Trainings, Messen, Produktpräsentationen und sonstige Business-Veranstaltungen, gilt: Bei Nichterscheinen ohne abweichende vertragliche Regelung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 100,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer fällig.

10. Die Durchführung von Updates oder Upgrades von Betriebssystemen sowie deren Versionen auf gehosteten Systemen erfolgt ausschließlich auf Anforderung des Kunden oder im Rahmen zwingend erforderlicher Sicherheitsupdates. Diese Leistungen werden gemäß unseren Standard-AGB nach tatsächlichem Aufwand (Regie) abgerechnet, sofern keine abweichenden Regelungen in Einzel- oder Rahmenverträgen getroffen wurden.

11. Für sämtliche durch uns bereitgestellten entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen und Produkte, insbesondere im Bereich des Rechenzentrums, wird keine Verfügbarkeit garantiert, sofern keine abweichende, ausdrücklich vereinbarte Regelung besteht. Ohne eine solche separate Vereinbarung werden keine Zusicherungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Services, Servern, Daten oder Applikationen gegeben. Soweit keine abweichende Vereinbarung besteht, werden keine bestimmten Verfügbarkeiten zugesichert. Die Haftung von BINTEC richtet sich im Übrigen nach Abschnitt XV dieser AGB.

XX. Schlussbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Verträge zwischen BINTEC und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

2. Die Nichtausübung eines Rechts durch BINTEC gemäß diesen Bedingungen stellt keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts dar.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt Nürnberg als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

5. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Soweit BINTEC im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, werden die Parteien – soweit gesetzlich erforderlich – einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung von BINTEC in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

6. Sofern in Verträgen oder Leistungsscheinen der Begriff „täglich“ verwendet wird, bezieht er sich auf reguläre Werktage, Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nürnberg.

7. Mit der Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt der Kunde sämtliche zwischen ihm und BINTEC bereits bestehenden Verträge, Aufträge, Rahmenvereinbarungen und sonstigen Vertragsverhältnisse in ihrer Wirksamkeit. Diese Verträge werden unverändert fortgeführt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.